Satzung

der Elterninitiative Kindertagesstätte Zwergenburg e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Zwergenburg e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in 42349 Wuppertal, Zur Kaisereiche 105

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wuppertal unter VR 3803 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr – 01.08. bis 31.07.

§ 2 Vereinszweck

(1) Die Kindertagesstätte Zwergenburg e.V. mit Sitz in Wuppertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Kindertageseinrichtung.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.

Erziehungsberechtigte von mindestens 90% der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 20 (1) Kinderbildungsgesetz beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Hausordnung der Kindertageseinrichtung. Die Satzung steht unter zwergenburg-wuppertal.de/satzung zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

(5) Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Die Kündigung muss in Textform unter Einhaltung der Frist beim Vertragspartner zu gegangen sein.  

(6) Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. 

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 

Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträgenach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer Kassenführer/-in, einem/einer Schriftführer/-in und einem weiterem Vereinsmitglied.

Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: die/der 1. und 2. Vorsitzende sowie die/der Schriftführer/-in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassenführer/-in neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauffolgenden Jahr werden die/der erste Vorsitzende, die/der Schriftführer/-in und das weitere Vereinsmitglied neu gewählt. Dieser Modus wird im Folgenden beibehalten.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden 

Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des 

Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladungzu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den erste/-n Vorsitzende/-n, die/den zweite/-n Vorsitzende/-n oder die/den Schriftführer/-in schriftlich oder elektronisch z.B. per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.

(2) Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs.1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs.1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlungist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch elektronisch z.B. per E-Mail an die Mitglieder verschickt werden.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 

eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der 

Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur 

Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der 

Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der 

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine 

Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des 

Vereins zum Gegenstand haben. 

(5) Mitglieder können ihre Stimme nach Erhalt der Einladung und vor der eigentlichen Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein in Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) abgeben. Die ggf. notwendigen Wahlunterlagen werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder versendet.

(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandesschriftlich vorzulegen.

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

– Satzungsänderungen (§ 9)

– Auflösung des Vereins(§ 11)

– den jährlichen Vereinshaushalt

– Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

– Festsetzung des Beitrags (§ 5)

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem- Versammlungsleiter/-in und der/dem jeweiligen Protokollführenden zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§12 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind, 
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht, 
  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden)
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DSGVO.

Stand 01.10.2021